BAföG 2026: Höchstsatz, Freibeträge & Rückzahlung

Aktualisiert: 2026-09-25 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz – unterstützt Studierende, deren Ausbildung sonst nicht finanzierbar wäre. Wie viel Ihnen zusteht, hängt von Ihrem Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen ab. Hier die wichtigsten Regeln für 2026.

Der Bedarf: Was steht Ihnen zu?

Der monatliche Bedarf setzt sich 2026 aus vier Bausteinen zusammen:

BausteinBetrag
Grundbedarf475 €
Wohnpauschale (bei den Eltern)59 €
Wohnpauschale (eigene Wohnung)380 €
KV-/PV-Zuschlag (unter 30, selbstversichert)137 €
KV-/PV-Zuschlag (ab 30, selbstversichert)233 €
Kinderbetreuungszuschlag160 € je Kind unter 14

Der Höchstsatz für Studierende unter 30, die nicht bei den Eltern wohnen und selbst versichert sind, beträgt damit 992 € im Monat.

Berechnen Sie Ihre Förderung mit unserem BAföG-Rechner.

Was wird angerechnet?

Vom Bedarf abgezogen wird alles, womit Sie sich selbst helfen können:

  1. Eigenes Einkommen: Bis 603 € brutto im Monat bleibt es anrechnungsfrei – ein typischer Minijob schmälert das BAföG also nicht. Erst was darüber liegt, mindert die Förderung.
  2. Eigenes Vermögen: Freibetrag 15.000 € (unter 30) bzw. 45.000 € (ab 30). Nur der darüber liegende Teil wird – auf den Monat umgelegt – angerechnet. Das Vermögen der Eltern spielt keine Rolle.
  3. Einkommen der Eltern: Freibetrag 2.540 € netto (verheiratet/zusammenlebend) bzw. 1.690 € (alleinstehend). Nur was darüber liegt, mindert die Förderung.

Ein Beispiel: Studentin, 24, eigene Wohnung, selbst versichert, kein Einkommen, 2.000 € Vermögen, Eltern verheiratet mit 3.000 € netto: Bedarf 992 €, anrechenbar 460 € (Eltern) → 532 € BAföG im Monat.

Muss BAföG zurückgezahlt werden?

Für Studierende: zur Hälfte Zuschuss, zur Hälfte zinsloses Darlehen. Zurückgezahlt wird nur der Darlehensanteil – gedeckelt auf 10.010 €, unabhängig davon, wie viel Sie insgesamt erhalten haben. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Förderende, in Raten von mindestens 130 € pro Quartal.

Ausblick: Was ändert sich 2027?

Beschlossen ist bereits die nächste Erhöhung: Zum Sommersemester 2027 steigt die Wohnpauschale von 380 € auf 440 €. Der Grundbedarf folgt in zwei Schritten: 503 € zum WS 2027/28 und 563 € zum SS 2029.

Häufige Fragen

Wer bekommt überhaupt BAföG? Studierende an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen, deren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen/Vermögen oder das Einkommen der Eltern gedeckt ist. Bei Studienbeginn in der Regel höchstens 45 Jahre alt.

Zählt das Einkommen meines Partners? Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ja (mit eigenem Freibetrag). Das Einkommen eines unverheirateten Partners bleibt außen vor.

Was ist, wenn sich das Elterneinkommen ändert? Mit einem Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG) kann die Förderung an das aktuelle – niedrigere – Elterneinkommen angepasst werden, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Trennung.

Fazit

  • Höchstsatz 2026: 992 €/Monat (u30, auswärts, selbstversichert)
  • Minijob bis 603 € brutto bleibt anrechnungsfrei
  • Eigenes Vermögen: 15.000 € / 45.000 € Freibetrag – Elternvermögen zählt nicht
  • Rückzahlung nur des Darlehensanteils, Deckel 10.010 €
  • Antrag beim BAföG-Amt des Studienorts stellen – frühzeitig, die Bearbeitung dauert

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 2026.

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